Apr 9, 2018 13:21
6 yrs ago
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Germanic(Other) term

mit zweifachem Verzeichnis

Germanic(Other) Law/Patents Law (general) Schweiz
"Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen"

Es handelt sich um einen Standardsatz in Urteilen aus der Schweiz, kommt immer im Teil vor, wo auf Möglichkeiten von Berufung, Beschwerde usf gegen das Urteil hingewiesen wird. Was ist unter diesem Verzeichnis zu verstehen ?
Danke sehr,
Change log

Apr 9, 2018 14:00: Edith Kelly changed "Language pair" from "German" to "Germanic(Other)" , "Field (write-in)" from "(none)" to "Schweiz"

Discussion

Milan Nešpor Apr 9, 2018:
Bin weder Schweizer noch sicher. Aber: Die Berufung/Beschwerde soll in zwei Ausfertigungen ("im Doppel") eingereicht werden. Urkunden im Original kann man aber nicht in zwei Ausfertigungen einreichen. Deshalb soll man eine Liste der beigefügten (Original-)Urkunden machen, die dann beiden Schriftsätzen beigefügt wird: ein Verzeichnis in zwei Ausfertigungen also.
Gely (asker) Apr 9, 2018:
man weiss nie, vielleicht kommt ein Alamannen-Spezialist vorbei und wirft etwas Licht
Sabine Reichert Apr 9, 2018:
@EdithK Ich weiß nicht, ob die Änderung in Germanische Sprachen hilfreich war, jetzt wird die Kollegin wohl kaum irgendeine Antwort bekommen.
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