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May 6, 2022 16:02
2 yrs ago
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German term
Baulastenverzeichnis
German to French
Law/Patents
Real Estate
Baurecht
Der Verkäufer erklärt keine Kenntnis zu haben von:
Eintragungen im Baulastenverzeichnis, Abstandsflächenübernahmen und Überbauungen.
Wie ist Baulastenverzeichnis zu übersetzen?
Danke im Voraus
Susanne
Eintragungen im Baulastenverzeichnis, Abstandsflächenübernahmen und Überbauungen.
Wie ist Baulastenverzeichnis zu übersetzen?
Danke im Voraus
Susanne
Proposed translations
(French)
4 +1 | registre de servitudes | Renate Radziwill-Rall |
Proposed translations
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registre de servitudes
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20 hrs
Reference:
Unterschied Baulast - Grunddienstbarkeit
Zur Baulast:
"Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers ***gegenüber der Baubehörde***, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Regel dient dies der Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung auf einem Grundstück. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes geht eine bindende Verpflichtung ein, zum Beispiel einen bestimmten Bereich seines Grundstückes freizuhalten, um dem Nachbarn die Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen (Erschließungsbaulast) oder um erforderliche Mindestabstände zwischen Gebäuden einhalten zu können. (Abstandsflächenbaulast).
Über die Baulasten wird bei den ***Baubehörden*** ein Baulastenverzeichnis geführt."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Baulast
Zur Grunddienstbarkeit:
"Die Grunddienstbarkeit als zivilrechtliches Rechtsinstitut ist zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Baulast, die Pflichten gegenüber hoheitlichen Rechtsträgern begründet."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Grunddienstbarkeit
"Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (siehe §1018 BGB). Bei dem Grundstück, dem eine bestimmte Nutzung übertragen werden soll, spricht man vom herrschenden Grundstück, während man das Grundstück, zu dessen Lasten die Nutzung besteht, man vom dienenden Grundstück spricht.
Quelle: https://www.immoverkauf24.de/immobilienbewertung/immobilienb...
Zum Zusammenhang zwischen beiden:
"Aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden.
... Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar."
"Sicherer und klarer ist die Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit. Diese regelt dann die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Nachbarn, während die Baulast im Wesentlichen nur verwaltungsrechtlich im Verhältnis Bauaufsichtsbehörde – Baulastübernehmer wirkt. ... Die öffentlich-rechtliche Baulast eröffnet dem Berechtigten nämlich keinen zivilrechtlichen Anspruch auf notwegerentenfreie Überwegung.
Umgekehrt kann bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit ein Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast bestehen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Baulast ergibt sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Voraussetzung hierfür ist, dass eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass den Interessen des Eigentümers des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks der Vorrang gegenüber den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks gebührt."
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/o...
"Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers ***gegenüber der Baubehörde***, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Regel dient dies der Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung auf einem Grundstück. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes geht eine bindende Verpflichtung ein, zum Beispiel einen bestimmten Bereich seines Grundstückes freizuhalten, um dem Nachbarn die Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen (Erschließungsbaulast) oder um erforderliche Mindestabstände zwischen Gebäuden einhalten zu können. (Abstandsflächenbaulast).
Über die Baulasten wird bei den ***Baubehörden*** ein Baulastenverzeichnis geführt."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Baulast
Zur Grunddienstbarkeit:
"Die Grunddienstbarkeit als zivilrechtliches Rechtsinstitut ist zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Baulast, die Pflichten gegenüber hoheitlichen Rechtsträgern begründet."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Grunddienstbarkeit
"Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (siehe §1018 BGB). Bei dem Grundstück, dem eine bestimmte Nutzung übertragen werden soll, spricht man vom herrschenden Grundstück, während man das Grundstück, zu dessen Lasten die Nutzung besteht, man vom dienenden Grundstück spricht.
Quelle: https://www.immoverkauf24.de/immobilienbewertung/immobilienb...
Zum Zusammenhang zwischen beiden:
"Aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden.
... Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar."
"Sicherer und klarer ist die Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit. Diese regelt dann die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Nachbarn, während die Baulast im Wesentlichen nur verwaltungsrechtlich im Verhältnis Bauaufsichtsbehörde – Baulastübernehmer wirkt. ... Die öffentlich-rechtliche Baulast eröffnet dem Berechtigten nämlich keinen zivilrechtlichen Anspruch auf notwegerentenfreie Überwegung.
Umgekehrt kann bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit ein Anspruch auf Bestellung einer deckungsgleichen Baulast bestehen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Baulast ergibt sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Voraussetzung hierfür ist, dass eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass den Interessen des Eigentümers des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks der Vorrang gegenüber den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks gebührt."
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/o...
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