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German term or phrase:

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

Polish translation:

Urząd ds. Ksiąg Wieczystych i Rejestrów Publicznych

Added to glossary by Dariusz Rabus
Nov 26, 2011 10:25
12 yrs ago
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German term

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

German to Polish Other Names (personal, company)
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
dot. Księstwa Liechtenstein
dokument: Öffentlichkeitsregisterauszug
Muszę to opisać. "Öffentlichkeitsregisteramt" - czy ta część to Amt ds. obywatelskich?

Das Öffentlichkeitsregister ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, welches in erster Linie die Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der auf diesem Gebiete tätigen natürlichen und juristischen Personen zur Aufgabe hat.

Die Hauptaufgaben sind:

die Eintragung von Firmen, Stiftungen, Anstalten, etc.
Hinterlegungen von Dokumenten betreffend Stiftungen,
Trust /Settlement und sonstigen Urkunden
Durchführung von öffentlichen Beurkundungen
Firmen- bzw. Namensabklärungen
Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen
diverse Amtsgeschäfte, wie Kontrolle der Einhaltung diverser Vorschriften (Bilanzeinreichung etc.), Sitzverlegungen, Prüfungen und Vorprüfungen.

Das Öffentlichkeitsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich allerdings nur für jene Personen, welche ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen vermögen. Hinsichtlich Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Einsichtnahme bzw. Abschriftnahme aus diesen Registerakten auf schriftliches Gesuch hin auch ohne Bescheinigung eines berechtigten Interesses zu gestatten.

Hingegen können Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von hinterlegten Akten und Schriftstücken (insbesondere Hinterlegung von Stiftungsdokumenten, Treusatzungen und dergleichen.) nur vom Hinterleger und demjenigen, der hiezu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Ein gegenüber dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestehendes Einsicht- und Auskunftsrecht gibt es somit nicht.

Auszüge aus dem Register der eingetragenen Unternehmen (sog. Öffentlichkeitsregisterauszüge) können hingegen jederzeit ohne Interessensnachweis bestellt werden. Diese Auszüge werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt und nicht per Fax versandt.
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Dec 6, 2011 21:57: Dariusz Rabus Created KOG entry

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Urząd ds. Ksiąg Wieczystych i Rejestrów Publicznych

jw.
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Urząd Wieczystoksięgowy i Rejestracyjny

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